Allgemeine Einkaufsbedingungen der 3D-Laserdruck GmbH & Co. KG
Stand April 2022
1. Geltung
1.1 Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossenen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB – im Folgenden „Bestellung“ – über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen – im Folgenden „Lieferungen“ – gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltslos annehmen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
2.2 Unsere Bestellungen können nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Bestellung entweder durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform angenommen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausgeführt werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Auftragsbestätigungen, die in Preisen, Lieferterminen oder Fertigungsdaten von unseren Bestellungen abweichen, sind eine Ablehnung unserer Bestellung. Maßgebend für die Bestellausführungen sind der Bestelltext, techn. Unterlagen (Zeichnungen etc.) oder Produktbeschreibungen. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt bzw. durch techn. Unterlagen (Zeichnungen etc.) dargelegt und von uns freigegeben werden. Ein Hinweis auf Verkaufsbedingungen des Lieferanten genügt nicht.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise beinhalten die Lieferung DAP sowie Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010. Sind ausnahmsweise keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Listenpreise des Lieferanten mit den in diesem Abschnitt genannten Abzügen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung der Werkzeuge. Auch Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
3.3 Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. In der Rechnung sind die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer, die Zolltarifnummer, das Ursprungsland und das Präferenzkennzeichen deutlich hervorgehoben anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.
3.4 Bei Rechnungen, die nicht hinreichend identifizierbar sind, insbesondere bei Fehlen der vollständigen Zeichen und Nummern der Bestellung, beginnt die Frist für das Erreichen des Zahlungszieles erst nach vollständiger Klarstellung durch den Lieferanten. Liegen Zeugnisse, Dokumentationen, Materialteste, Prüfprotokolle, o. ä., die ausdrücklich Gegenstand der Bestellung sind, der Rechnung oder Lieferung nicht bei, beginnt die Frist für das Erreichen des Zahlungsziels mit dem vollständigen Erhalt dieser Unterlagen. Die Rechnung muss uns mit Abgang der Sendung – auch bei Teillieferung – gesondert zugeschickt werden.
3.5 Rechnungen sind in der in der Bestellung genannten Währung, ansonsten in EURO auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet, sofern nicht in der Bestellung eine andere Währung festgelegt ist.
3.6 Zahlung leisten wir nach unserer Wahl durch Überweisung und soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Abnahme der Lieferung und ab Erhalt der prüffähigen Rechnung des Lieferanten (maßgebend ist der Posteingangsstempel beim Besteller) sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, sofern nicht andere Zahlungskonditionen mit dem Lieferanten ausgehandelt sind. Eventueller Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten.
3.7 Ist die Rechnung vor Eingang der zu liefernden Ware zugegangen oder hat die gelieferte Ware Mängel, beginnt die Frist für das Erreichen des Zahlungsziels erst mit dem Eintreffen der (mangelfreien) Ware.
3.8 Solange Mängel der Lieferung und Leistung nicht restlos beseitigt sind, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten.
3.9 Wir kommen nur in Verzug, wenn wir auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlen.
3.10 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
4. Lieferbedingungen und Lieferzeit
4.1 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt der Lieferant in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4.2 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.3 Die in unseren Bestellungen bestimmten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Anlieferungen sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich. Die Warenannahme erfolgt nur Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 9:15 Uhr, von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr und 9:30 Uhr bis 13:00 Uhr.
4.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
4.5 Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2{4fb021687deff8fe014f8b64a47c4fc02de704879b665f59994c8b910897143d}, der Auftragssumme je Kalendertag, insgesamt jedoch höchstens 5 {4fb021687deff8fe014f8b64a47c4fc02de704879b665f59994c8b910897143d} der Auftragssumme zu berechnen; Unter Auftragssumme ist die nach Abwicklung des Vertrages vereinbarte Vergütung zu verstehen. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
4.6 Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet.
4.7 Sofern dies von uns in der Bestellung gefordert wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen, insbesondere solchen, die einen Musterstatus haben, ist auf Anforderung in unserer Bestellung eine komplette Erstmusterdokumentation beizufügen. Für jede Frachtlieferung ist uns am Versandtage ein Avis mit genauer Angabe unserer Bestelldaten zuzusenden.
4.8 Kann der Lieferant infolge von höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht rechtzeitig liefern oder wird die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden infolge von höherer Gewalt unmöglich oder wesentlich erschwert, so wird unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen aufgeschoben. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb
5.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß der Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Reutlingen.
5.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt DPP an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.
5.3 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
5.4 Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach deren Endabnahme am Erfüllungsort.
6. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Unterlagen
6.1 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.
6.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
6.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere schriftliche Einwilligung verschrotten.
6.6 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle, Werkzeuge und sonstige Gegenstände, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, bleiben unser Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu. Vom Lieferanten hergestellte oder von einem Dritten hergestellte und vom Lieferanten verwendete Modelle, Schablonen und dergleichen werden, falls sie uns in Rechnung gestellt werden, unser Eigentum und sind uns mit der Auslieferung der Teile zu übergeben, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
7. Geheimhaltung
7.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.
7.2 Die Verwendung der vertraulichen Informationen zu anderen als den mitgeteilten Zwecken verpflichtet den Lieferanten zum Schadenersatz.
7.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.
8. Gewährleistung, sonstige Haftung und Rechte
8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.3 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens fünf Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB). Bei Mängeln, die auch im Rahmen ordnungsmäßiger Untersuchungen nicht erkennbar sind, beginnt diese Frist mit Entdeckung des Mangels. Bei Lieferung von Maschinen, Maschinenteilen und maschinenartigen Einrichtungen, die durch den Lieferanten oder durch von ihm beauftragte Dritte bei uns zu montieren sind, beginnt die Rügefrist mit Beginn der Betriebsfähigkeit nach erfolgter Montage.
8.4 Sofern in dieser Ziffer nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
8.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Lieferant hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Ausbau- und Einbaukosten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten für Hin- und Rücksendung der mangelhaften Liefergegenstände. Versendungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.
8.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8.8 Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Abschnitt 9 geregelten Verjährungsfristen erneut zu laufen.
9. Verjährung
9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Weitergehende uns zustehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus §§ 478, 479 BGB, bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.3 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
10. Produkthaftung
10.1 Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.
11. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig; ansonsten sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht, gefälschte Produkte
12.1 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren, Gegenstände und Einrichtungen und deren Benutzung frei von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und sonstigen Rechten Dritter sind, kein geistiges Eigentum Dritter verletzt wird und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen wird.
12.2 Der Geschäftspartner stellt sicher, dass im Lieferumfang der bestellten Produkte keine gefälschten Produkte geliefert werden. Der Geschäftspartner stellt den Nachweis sicher, dass alle Bauteile den originalen Ursprung haben. Damit wird unter anderem gewährleistet, dass die zugesicherten Eigenschaften erfüllt sind.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns oder unsere Kunden richten.
12.4 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
13. Qualitätssicherung
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines in der Luftfahrtindustrie anerkannten zertifizierten Qualitätsmanagementsystems (mind. DIN EN ISO 9001) in der jeweils gültigen Fassung oder eines Systems, das mindestens alle inhaltlichen Anforderungen dieser Norm erfüllt. Soweit vom Auftraggeber nicht anders gefordert, sind die in oben aufgeführten Qualitätsmanagementsystemen genannten Abläufe und Vorgaben verbindlich anzuwenden. Bei Unvereinbarkeiten zwischen Liefervertrag und den zuvor genannten Regelwerken gilt der Liefervertrag.
13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Unterlieferanten, vergleichbare Qualitätsmanagement-Systeme aufzubauen, zu unterhalten und weiterzuentwickeln, so dass die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile, Rohmaterialien und/oder extern veredelter Teile sichergestellt ist. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer durch entsprechende Dokumentation die Einhaltung des Qualitätsmanagement-Systems seiner Unterlieferanten nachzuweisen.
13.3 Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber und/oder dessen Kunden jederzeit durch Audits festzustellen, ob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Ein Audit kann als Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Die Ankündigung durch den Auftraggeber erfolgt hierzu rechtzeitig. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber, und soweit erforderlich dessen Kunden, Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente, die mit der beauftragten Leistung bzw. Lieferung im Zusammenhang stehen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber und/oder dessen Kunden die Möglichkeit zu einem Audit bei seinen Unterlieferanten verschaffen. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Auftragnehmers bzw. des Unterlieferanten zur Sicherung von deren Betriebsgeheimnissen akzeptiert. Grundsätzlich ist jedoch der Auftragnehmer für die Auditierung bei einem Unterlieferanten verantwortlich. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer das Ergebnis des Audits mit. Sind aus Sicht des Auftraggebers aufgrund durchgeführter Audits Korrekturmaßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der Auftragnehmer, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen, sich von der Wirksamkeit der Maßnahmen zu überzeugen und den Auftraggeber hierüber zu unterrichten. Der Auftraggeber kann Beteiligung an der Erstellung und Umsetzung des Maßnahmeplans verlangen.
13.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor:
• Änderungen von Fertigungsverfahren/Materialien (auch bei Unterlieferanten)
• Wechsel von Unterlieferanten
• Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen
• Wiederaufnahme der Lieferung (nach einer Unterbrechung von 12 Monaten)
• Verlagerung von Fertigungsstandorten
• Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort die Zustimmung vom Auftraggeber einzuholen und die jeweils einschlägigen Erstmusterprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit weiterer Qualitätsnachweise ist vom Auftragnehmer mit der zuständigen Qualitätsabteilung des Auftraggebers abzustimmen.
Für A-Teile (CC-Merkmale mit besonderer Archivierungsdauer) beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten 20 Jahre nach dem Auslauf der Fertigung. Für alle anderen qualitätsrelevanten Dokumente gilt ein Aufbewahrungszeitraum von mindestens 5 Jahren nach Auslauf der Fertigung, soweit keine längeren Fristen vereinbart werden
14. Werbezwecke
Ein Hinweis auf unsere Bestellungen für Werbezwecke ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.
15. Forderungsabtretung und Zurückbehaltungsrecht
15.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
15.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
16. Ökologie/Umwelt; Arbeitssicherheit; Reach; Conflict Minerals; sonstige gesetzliche Anforderungen
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Produkte, die der Gefahrstoff- oder Gefahrgutverordnung unterliegen, entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln. Bei nicht ordnungsgemäßer Erklärung haftet er für die uns dadurch entstandenen Schäden. Dasselbe gilt für Schäden Dritter, falls wir wegen dieser Schäden von Dritten in Anspruch genommen werden. Die Verwendung nicht wieder verwertbarer Materialien ist, soweit möglich, zu reduzieren bzw. zu unterlassen.
16.2 Der Lieferant erkennt an, dass wir als Hersteller von Waren/Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) sind und gewährleistet, dass er alle REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere:
(a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße vor zu registrieren, zu registrieren oder zuzulassen,
(b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren,
(c) sicher zu stellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben/gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-)Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist,
(d) umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann und
(e) keine Waren jeder Art zu verkaufen/zu liefern, welche verbotene oder besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten ((a) bis (e) zusammen „REACH-Konformität“).
16.3 Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die REACH-Konformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstigem Waren/Artikel führen und wird uns von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden frei stellen, welche durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und uns bei deren Durchsetzung auf eigene Kosten unterstützen.
16.4 Dem Geschäftspartner sind die geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf „Konfliktmineralien“ bekannt, einschließlich Zinn, Tantal, Wolfram, Erzen und Gold, die aus Konfliktgebieten stammen, und sorgt für die Einhaltung dieser Gesetze. Darüber hinaus wird der Geschäftspartner alle Anstrengungen unternehmen, um zu vermeiden, entsprechende Rohstoffen in seinen Produkten zu verwenden, mit denen bewaffnete Gruppen, die Menschenrechte verletzen, direkt oder indirekt finanziert werden.
16.4 Der Lieferant hat ein HSE Managementsystem analog ISO 14001, OHSAS 18001 und ISO 50001 eingerichtet. Er verpflichtet sich kontinuierlich die Umweltleistung sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze zu verbessern. Zielgröße für die Arbeitssicherheit sind „Null Unfälle“. Darüber hinaus trägt der Lieferant durch ein geeignetes Risiko- und Krisenmanagement dazu bei, dass es durch etwaige Störungen im Produktionsprozess (Feuer, Streik etc.) zu keinen Lieferausfällen kommen kann.
16.5 Der Lieferant verpflichtet sich die ILO (International Labour Organization)-Standards einzuhalten, sowie dafür zu sorgen, dass diese in seiner Lieferkette eigehalten werden.
16.6 Der Lieferant hat uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir benötigen, um kurzfristig Anforderungen bzw. Anfragen unserer Kunden beantworten zu können sowie gesetzlichen Anforderungen (z.B. Dodd-Frank Act Section 1502 Conflict Minerals) nachkommen zu können. Dies gilt sowohl für gesetzliche Anforderungen aus Drittländern sowie der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.
17. Compliance; Exportkontrolle; Zoll
17.1 Terrorismusbekämpfung Der Lieferant garantiert, keinerlei direkte oder indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten. Insbesondere stellt der Lieferant durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung geltender EmbargoVerordnungen, die im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden USamerikanischen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, eigenverantwortlich sicher.
17.2 Güterlieferungen Bestehen für hergestellte oder gelieferte Güter (Waren, Software, Technologie) als solche oder als Bestandteil, bzw. Zubehör zu diesem Zeitpunkt Verbote oder Genehmigungspflichten nach der aktuellen EG Dual-Use Verordnung, nach Anlage AL der aktuellen Ausfuhrliste oder der aktuellen amerikanischen Güterkontrollliste (Commerce Control List) ist der Lieferant aufgefordert, diese schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant hält alle anwendbaren Import- und Exportkontrollgesetze ohne Einschränkung ein.
17.3 Ursprungsnachweis Der Lieferant verpflichtet sich, einen sog. Ursprungsnachweis der Ware zu führen, d.h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Ware (Lieferantenerklärung bzw. Ursprungszeugnis) rechtzeitig zuleiten, als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Ware mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und kommerziellen Nachteile.
17.4 Einhaltung der Kartellgesetze Der Geschäftspartner wird alle anwendbaren Kartell-, Handelspraxis- und andere Wettbewerbsgesetze, Regeln und Vorschriften, die beispielsweise Monopole, unlauteren Wettbewerb und Handelsbeschränkungen sowie Beziehungen zu Wettbewerbern und Kunden betreffen strikt einhalten. Der Geschäftspartner schließt keine Vereinbarungen mit Wettbewerbern ab und nimmt keine anderen Handlungen vor, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Preisabsprachen oder Marktzuteilungen.
17.5 Korruption bekämpfen Der Geschäftspartner hält die geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Bestechung und Korruptionsbekämpfung ein, einschließlich derjenigen, die ausländische korrupte Praktiken betreffen. Der Geschäftspartner wird keine Form von Korruption oder Bestechung verüben oder tolerieren. Darunter fällt Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, die Verwendung illegaler Zahlungen oder sonstige Vorteile, die einer Person, Firmen- oder Regierungsbeamter zur Beeinflussung des Entscheidungsprozesses in Verletzung geltender Gesetze gewährt werden. Dazu gehören unangemessene Geschenke und unangemessene Gastfreundschaft gegenüber Mitarbeitern von 3D-Laserdruck.
18. Einhaltung des Mindestlohngesetzes
18.1 Der Lieferant verpflichtet sich und stellt bei Ausführung seiner Aufträge sicher, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten einzuhalten und den Mindestlohn in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Des Weiteren wird der Lieferant sicherstellen, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Verleihbetriebe die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn einhalten.
18.2 Der Lieferant wird uns die Einhaltung der ihn treffenden Bestimmungen auf unsere schriftliche Aufforderung hin – unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsverpflichtungen und Betriebsgeheimnissen – in geeigneter Form nachweisen.
18.3 Der Lieferant wird uns von jeglichen Ansprüchen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Lieferanten gegen das MiLoG gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
18.4 Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes des Lieferanten gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, den betreffenden Auftrag bzw. das betreffende Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort oder Reutlingen. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
19.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen (IHK Reutlingen) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Reutlingen. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Lieferant Englisch als Verfahrenssprache verlangt.
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